Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – Auswirkungen auf die Beschaffung (Kauf, Leasing oder Anmietung) bestimmter Straßenfahrzeuge sowie auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen für Verkehrsdienste.
Am 15. Juni 2021 ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (SaubFahrzeugBeschG) in Kraft getreten. Bei der bundesgesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) 20. Juni 2019Öffnet sich in einem neuen Fenster.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz definiert für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 6 verbindliche Mindestziele bei der Beschaffung bestimmter sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen. Dies betrifft Busse im ÖPNV, PKW sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Das SaubFahrzeugBeschG gilt gemäß § 3 ab dem 2. August 2021 für bestimmte Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch:
- Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 433.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro)
- Öffentliche Dienstleistungsaufträge (Öffentlicher Personennahverkehr), davon ausgenommen:
- 1 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 300.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
- bei Vergabe an Auftragnehmer mit maximal 23 Straßenfahrzeugen: 2 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 600.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
- Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z. B. Postdienste, Personenbeförderung inkl. Schülerbeförderung) gemäß Anlage 2 des Gesetzes, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 433.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG definiert und gelten z. B. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Reisebusse oder rollstuhlgerecht umgebaute Fahrzeuge.
Das SaubFahrzeugBeschG gibt für die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 8 Dokumentationspflichten vor. Diese beziehen sich auf die Gesamtzahl der von der Vergabe umfassten Fahrzeuge, unterteilt in saubere und emissionsfreie Fahrzeuge. Dafür sind spezielle Felder in den Standardformularen (eForms) auf der Seite der Europäischen Union zur europaweiten AuftragsbekanntmachungÖffnet sich in einem neuen Fenster im Kontext öffentlicher Beschaffungsvorgänge verfügbar.
Mindestziele (§ 6 SaubFahrzeugBeschG)
Die bundesgesetzlichen Mindestziele beziehen sich auf zwei Referenzzeiträume:
Fahrzeugklasse | Definition "sauberes Fahrzeug" | Beschaffungsquoten 1. Referenzzeitraum, 02.08.2021 bis 31.12.2025 | Beschaffungsquoten 2. Referenzzeitraum, 01.01.2026 bis 31.12.2030 |
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PKW | 50g CO2/km, 80% Luftschadstoffe (Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nach RDE) ab 2026: 0g CO2/ km, k.A. zu Luftschadstoffemissionen | 38,5 % * | 38,5 % * |
leichte Nfz (<3,5 t zGM) | 50g CO2/km, 80% Luftschadstoffe (Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nach RDE) ab 2026: 0g CO2/ km, k.A. zu Luftschadstoffemissionen | 38,5 % * | 38,5 % * |
Lkw (>3,5 t zGM) | Nutzung alternativer Kraftstoffe (lt. Art. 2 AFID bspw. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetisch Kraftstoffe**, Biokraftstoffe**) | 10 % | 15 % |
Busse (>5 t zGM) | Nutzung alternativer Kraftstoffe (lt. Art. 2 AFID bspw. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetisch Kraftstoffe**, Biokraftstoffe**) | 45 % *** | 65 % *** |