Nahaufnahme einer E-Ladestation mit E-Auto im Hintergrund

Mindestziele sauberer Fahrzeuge im Verkehr

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – Auswirkungen auf die Beschaffung (Kauf, Leasing oder Anmietung) bestimmter Straßenfahrzeuge sowie auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen für Verkehrsdienste. 

Am 15. Juni 2021 ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (SaubFahrzeugBeschG) in Kraft getreten. Bei der bundesgesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) 20. Juni 2019Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz definiert für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 6 verbindliche Mindestziele bei der Beschaffung bestimmter sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen. Dies betrifft Busse im ÖPNV, PKW sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das SaubFahrzeugBeschG gilt gemäß § 3 ab dem 2. August 2021 für bestimmte Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch:

  • Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 433.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge (Öffentlicher Personennahverkehr), davon ausgenommen:
  • 1 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 300.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
  • bei Vergabe an Auftragnehmer mit maximal 23 Straßenfahrzeugen: 2 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 600.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
  • Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z. B. Postdienste, Personenbeförderung inkl. Schülerbeförderung) gemäß Anlage 2 des Gesetzes, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 433.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG definiert und gelten z. B. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Reisebusse oder rollstuhlgerecht umgebaute Fahrzeuge.

Das SaubFahrzeugBeschG gibt für die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 8 Dokumentationspflichten vor. Diese beziehen sich auf die Gesamtzahl der von der Vergabe umfassten Fahrzeuge, unterteilt in saubere und emissionsfreie Fahrzeuge. Dafür sind spezielle Felder in den Standardformularen (eForms) auf der Seite der Europäischen Union zur europaweiten AuftragsbekanntmachungÖffnet sich in einem neuen Fenster im Kontext öffentlicher Beschaffungsvorgänge verfügbar.

Mindestziele (§ 6 SaubFahrzeugBeschG)

Die bundesgesetzlichen Mindestziele beziehen sich auf zwei Referenzzeiträume:

FahrzeugklasseDefinition "sauberes Fahrzeug"Beschaffungsquoten 1. Referenzzeitraum, 02.08.2021 bis 31.12.2025Beschaffungsquoten 2. Referenzzeitraum, 01.01.2026 bis 31.12.2030
PKW

50g CO2/km, 80% Luftschadstoffe (Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nach RDE) 

ab 2026: 0g CO2/ km, k.A. zu Luftschadstoffemissionen

38,5 % *38,5 % *
leichte Nfz (<3,5 t zGM)

50g CO2/km, 80% Luftschadstoffe (Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nach RDE)

ab 2026: 0g CO2/ km, k.A. zu Luftschadstoffemissionen

38,5 % *38,5 % *
Lkw (>3,5 t zGM)Nutzung alternativer Kraftstoffe (lt. Art. 2 AFID bspw. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetisch Kraftstoffe**, Biokraftstoffe**)10 % 15 %
Busse (>5 t zGM)Nutzung alternativer Kraftstoffe (lt. Art. 2 AFID bspw. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetisch Kraftstoffe**, Biokraftstoffe**)45 % ***65 % ***

* Für Dienststellen des Landes Hessen gilt nach §9 (4) Nr. 2 Hessisches Energiegesetz eine Quote von 50% (ab 2030: 100%) an zu beschaffenden sauberen Fahrzeugen im Bezugszeitraum.

** Synthetische paraffinische Kraftstoffe dürfen bei Neuvergaben ab dem 29.5.2024 nicht mehr aus fossilen Rohstoffen bzw. mit fossiler Energie erzeugt sein. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen nach der Abgasnorm Euro VI oder neuer typgenehmigt sein. Synthetische und alternative Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden. Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse durch direkte oder indirekte Landnutzungsänderung (z.B. Palmöl) sind z.T. nicht mehr auf die THG-Quote anrechenbar (RED 2018/2001).

*** Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1g CO2/km ausstoßen z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge. 

Fragen und Antworten

Bei Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber gemäß § 3 Nr. 1 SaubFahrzeugBeschG sind die Beschaffungsquoten zu beachten, sobald der jeweils geschätzte Auftragswert die entsprechenden EU-Schwellenwerte erreicht. Aufträge sind dann in der Regel in einem offenen Verfahren EU-weit über die Seite der Europäischen Union zur europaweiten AuftragsbekanntmachungÖffnet sich in einem neuen Fenster auszuschreiben. Die CVD-Relevanz ist aufzuführen und für Dienstleistungen sind die in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG aufgeführten CPV-Referenznummern zu verwenden.

Detaillierte Schadstoff- und CO2-Werte finden sich in den CoC-Papieren der Fahrzeuge.

Plug-In-Hybride gelten i.d.R. als nicht sauber im Sinne des Gesetzes, da sie die Emissionsgrenzwerte überschreiten. Dies ist im Einzelfall an Hand der im CoC-Papier aufgeführten Emissionen im Echtbetrieb („RDE“) zu prüfen.

Nein. Diese Fahrzeugkategorie fällt unter die in § 4 genannten Ausnahmen. 

Fahrzeuge zur Schülerbeförderung, die zum Transport von Rollstühlen entwickelt oder umgebaut wurden, stellen laut § 4 eine Ausnahme dar, auf die das Gesetz nicht anzuwenden ist.

Für die Schülerbeförderung werden in der Regel die CPV-Codes 60130000 oder 60140000 geschlüsselt. Das bedeutet, dass die Dienstleistung nach Anlage 1 des SaubFahrzeugBeschG in dessen Anwendungsbereich fällt und saubere Fahrzeuge zu beschaffen sind.

Der Stichtag ist der Tag, an dem der Zuschlag erteilt und die Vergabebekanntmachung veröffentlicht wird, unabhängig davon, dass die Fahrzeuge ggf. aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst später in Dienst gestellt werden – schließlich hat der Auftragnehmer vertraglich zugesichert, saubere Fahrzeuge einzusetzen.

Im Referenzzeitraum 2021-2025 besteht noch die Möglichkeit, zu versuchen, saubere Fahrzeuge zu beschaffen, die die Emissionsvorgaben der Anlage 1 (Tabelle siehe oben) erfüllen und weniger als 50 g CO2/km emittieren und nur max. 80 % der Luftschadstoffemissionen der EURO6 erreichen. Ab 2026 greift die Verschärfung, sodass ausschließlich Fahrzeuge mit 0 g CO2/km beschafft werden dürfen – diese Vorgabe dürfte nach heutigem Stand der Technik nur mit Fahrzeugen mit elektrischen Antrieb und Batterie oder Brennstoffzelle (Wasserstoff) erreicht werden. Spätestens ab 2026 müssen also E-Fahrzeuge beschafft werden. Was die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur betrifft, steht mittlerweile ein dichtes Netz an öffentlichen Ladesäulen zur Verfügung, die zum Beispiel in der Schülerbeförderung während der Schulzeit genutzt werden können und die nicht zwingend in unmittelbarer Nähe zur Schule liegen müssen. Durch das „Deutschlandnetz“ werden zudem zeitnah weitere Ladestandorte landesweit aufgebaut, die zusätzliches Schnellladen ermöglichen werden. Die Reichweiten der aktuell verfügbaren Fahrzeuge und Kleinbusse (M1/N1) dürften schon heute für die meisten Anwendungsfälle ausreichend sein.

Das SaubFahrzeugBeschG sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn eine Beschaffungsstelle die Quote nicht erreicht hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Quoten der EU gegenüber nur von der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat nachzuweisen sind: Am Ende zählen also alle Beschaffungsvorgänge in den Referenzzeiträumen zusammen. Das heißt auch: Wird die Quote von der Bundesrepublik einschließlich aller öffentlicher Beschaffungsstellen nicht erfüllt, muss Deutschland mit einem Vertragsverletzungsverfahren und einer Strafzahlung rechnen. Der Bund kann diese Strafzahlung an die Länder weiterreichen.

Kontakt

Ansprechpartner zu weiterführenden Fragen zur Umsetzung des SaubFahrzeugBeschG im Straßenverkehr

Dr. Volker Mattheß

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  • Bis zu 40 % der Investitionsmehrausgaben des Elektrobusses zum vergleichbaren Bus mit Verbrennungsmotor
  • Bis zu 40 % Investitionen in die Modernisierung des elektrischen Fahrantriebs
  • Bis zu 40 % für Nachrüstungen am Betriebshof
  • Antragstellung jederzeit möglich

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