Am 15. Juni 2021 ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster in Kraft getreten. Bei der bundesgesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) 20. Juni 2019Öffnet sich in einem neuen Fenster.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz definiert für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 6 verbindliche Mindestziele bei der Beschaffung bestimmter sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen. Dies betrifft auch Busse im ÖPNV.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Das SaubFahrzeugBeschG gilt gemäß § 3 ab dem 2. August 2021 für bestimmte Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch:
- Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht: Sektorenauftraggeber 431.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 215.000 Euro)
- Öffentliche Dienstleistungsaufträge (z. B. ÖPNV-Busse), davon ausgenommen:
- 1 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 300.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
- bei Vergabe an Auftragnehmer mit maximal 23 Straßenfahrzeugen: 2 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 600.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
- Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z. B. Pakte- und Postdienste) gemäß Anlage 2 des Gesetzes, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht: Sektorenauftraggeber 431.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 215.000 Euro).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG definiert und gelten z. B. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Reisebusse.
Das SaubFahrzeugBeschG gibt für die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 8 Dokumentationspflichten vor. Diese beziehen sich auf die Gesamtzahl der von der Vergabe umfassten Fahrzeuge, unterteilt in saubere und emissionsfreie Fahrzeuge. Bis zum 24. Oktober 2023 sind diese Angaben im Freitextfeld „Zusätzliche Angaben“ in Abschnitt VI.3 der Auftragsbekanntmachung zu machen. Ab dem 25. Oktober 2023 sind dafür spezielle Felder in den neuen Standardformularen (eForms) vorgesehen.