Saubere Fahrzeuge im Nahverkehr

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – Auswirkungen auf den ÖPNV

Am 15. Juni 2021 ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster in Kraft getreten. Bei der bundesgesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) 20. Juni 2019Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz definiert für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 6 verbindliche Mindestziele bei der Beschaffung bestimmter sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen. Dies betrifft auch Busse im ÖPNV.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das SaubFahrzeugBeschG gilt gemäß § 3 ab dem 2. August 2021 für bestimmte Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch:

  • Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 443.000Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro)
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge (Öffentlicher Personennahverkehr, z. B. ÖPNV-Busse), davon ausgenommen:
    • 1 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 300.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
    • bei Vergabe an Auftragnehmer mit maximal 23 Straßenfahrzeugen: 2 Mio. Euro geschätzter Jahresdurchschnittswert oder 600.000 km jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung werden nicht überstiegen
  • Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z. B. Pakete- und Postdienste, Personenbeförderung inkl. Schülerbeförderung) gemäß Anlage 2 des Gesetzes, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung oder nach der Sektorenverordnung verpflichtet sind (Schwellenwerte EU-Vergaberecht 2024: Sektorenauftraggeber 443.000 Euro, öffentliche Auftraggeber 221.000 Euro).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG definiert und gelten z. B. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Reisebusse.

Das SaubFahrzeugBeschG gibt für die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in § 8 Dokumentationspflichten vor. Diese beziehen sich auf die Gesamtzahl der von der Vergabe umfassten Fahrzeuge, unterteilt in saubere und emissionsfreie Fahrzeuge. Dafür sind spezielle Felder in den Standardformularen (eForms) auf der Seite der Europäischen Union zur europaweiten Auftragsbekanntmachung im Kontext öffentlicher Beschaffungsvorgänge (https://ted.europa.eu/de/) verfügbar.

Fragen und Antworten

Detaillierte Schadstoff- und CO2-Werte finden sich in den CoC-Papieren der Fahrzeuge.

Nein. Diese Fahrzeugkategorie fällt unter die in § 4 genannten Ausnahmen. 

Mindestziele (§ 6 SaubFahrzeugBeschG)

Die bundesgesetzlichen Mindestziele beziehen sich auf zwei Referenzzeiträume:

  1. Referenzzeitraum: 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025
  2. Referenzzeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030.

Für den ÖPNV sind vor allem die Mindestziele für die „sauberen schweren“, aber auch die der „sauberen leichten“ Fahrzeuge relevant:

FahrzeugklasseBeschaffungsquote 02.08.2021 - 31.12.2025Beschaffungsquote 01.01.2026 - 31.12.2030
M3 Klasse I und Klasse A ("sauber schwer") / davon 50 % emissionsfrei45 %65 %
M1 und M2 ("sauber leicht") / Die Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Fahrzeuge in den Referenzzeiträumen werden in der Anlage 1 zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes definiert.38,5 %38,5 %

Branchenvereinbarung für den Bereich des ÖPNV

Das Gesetz gibt den Ländern die Möglichkeit, mit den Branchenverbänden eine Vereinbarung auf Landesebene (§ 5 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG) oder länderübergreifend (§ 5 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG) abzuschließen. Die bundesgesetzlichen Mindestziele müssen bei Abschluss einer solchen Vereinbarung im entsprechenden Referenzzeitraum dann auf der jeweiligen Ebene insgesamt eingehalten werden. Die Bildung eines gemeinsamen Mindestziels ermöglicht eine flexiblere Handhabung der bundesgesetzlichen Mindestziele. Hessen hat sich der länderübergreifenden Branchenvereinbarung für den ersten Referenzzeitraum vom 02.08.2023 bis zum 31.12.2025 im Busbereich (Klasse M 3) angeschlossen. Die Branchenvereinbarung ist mit Wirkung vom 01.11.2023 in Kraft getreten.

Die Teilnahme an der Branchenvereinbarung ist freiwillig. Ziel ist es, durch die Beteiligung möglichst vieler Teilnehmer die Mindestquoten für den ÖPNV in Hessen und länderübergreifend insgesamt sicherzustellen. Aufgabenträger und Unternehmen, die an der Branchenvereinbarung teilnehmen wollen, melden ihre getätigten sowie geplanten Beschaffungen innerhalb der vorgesehenen Fristen jeweils zum 31. Dezember und 30. Juni dem folgenden Meldeprozess entsprechend an die im Ministerium eingerichtete Geschäftsstelle bzw. die zuständigen Unternehmensverbände.

Fördermöglichkeiten

 

Landesförderung

  • Bis zu 40 % der Investitionsmehrausgaben des Elektrobusses zum vergleichbaren Bus mit Verbrennungsmotor
  • Bis zu 40 % Investitionen in die Modernisierung des elektrischen Fahrantriebs
  • Bis zu 40 % für Nachrüstungen am Betriebshof
  • Antragstellung jederzeit möglich

Weitere Infos zur hessischen Förderung von Elektrobussen und für den Betrieb erforderlicher InfrastrukturÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

 

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