Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Rückmeldeverfahren in Hessen startet

Die Corona-Soforthilfen wurden zwischen März und Juni 2020 ausgezahlt, um Betrieben und Freiberuflern zu helfen, denen durch die Corona-Virus-Pandemie ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass drohte. Grundlage für die Berechnung der ausgezahlten Soforthilfe war der prognostizierte Liquiditätsengpass. Nun ist auch Hessen dazu aufgefordert, ein allgemeines Rückmeldeverfahren durchzuführen.

Wirtschaftsstaatssekretär Umut Sönmez betonte hierzu heute in Wiesbaden: „Die Corona-Soforthilfen waren ein entscheidender Beitrag, um unsere Betriebe in dieser Ausnahmesituation zu unterstützen und eine Masseninsolvenz zu verhindern. Nur mit gemeinsamer Kraftanstrengung aller ist Hessen gut durch diese Krisenzeiten gekommen. Nun braucht es ihre Unterstützung, um zu überprüfen, ob die Prognose realistisch war. Dies kann naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens wird nun nachträglich sichergestellt, dass der von vorneherein kommunizierte und festgelegte Rahmen auch eingehalten wurde. Ich bin zuversichtlich, dass es uns gemeinsam gelingen wird.“

Zwischen Juli und September 2025 wird in Hessen die flächendeckende Überprüfung der ausgezahlten Soforthilfen vorgenommen. Wird festgestellt, dass mehr Soforthilfe ausgezahlt wurde, als der tatsächliche Liquiditätsengpass ausmacht, ist die Hilfe in Höhe der Überkompensation wieder zurückzuführen.

Die Unternehmen wurden mit der Bewilligung darüber informiert, dass die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind.

Alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe waren und sind verpflichtet zu prüfen, ob ein Liquiditätsengpass in Höhe der erhaltenen Soforthilfe entstanden ist.

Abwicklung über das Regierungspräsidium Kassel digital und benutzerfreundlich möglich

Dem Regierungspräsidium Kassel (RP KS) wurde im Jahr 2020 die hessenweite Administration der Corona-Soforthilfen (CSH) übertragen. Dieses ist auch für die Überprüfung der Corona-Soforthilfen zuständig.

Regierungspräsident Mark Weinmeister betont: „Uns kommen die wertvollen Erfahrungen zunutze, die wir bei der Abwicklung des Corona-Soforthilfeverfahrens seit 2020 gemacht haben. Wie bereits damals wird auch das Rückmeldeverfahren digital abgewickelt. Es ist besonders schlank und benutzerfreundlich gestaltet.“

Die Rückmeldung kann ausschließlich über das Online-Portal erfolgen. Der Link hierzu sowie die jeweilige Frist wird den Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt. Es ist ein zweistufiger Verfahrensablauf geplant.

  1. Aufforderung (d.h. Anschreiben) der von der Überprüfung betroffenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger der Soforthilfe zur Darlegung des Liquiditätsengpasses und Entscheidung über Rückforderungshöhe (rein digitale Bearbeitung und Abwicklung), geplanter Start: 07. Juli 2025, tranchenweise Aufforderung an die betroffenen Personen, letzte Tranche am 11. August beabsichtigt, kein Hochladen von Nachweisen (nur bei Nachfrage im konkreten Fall).
  2. Rückforderung bei Überkompensation auf der Grundlage eines Rücknahmebescheides. Zinsen werden nicht erhoben.

Eine Überprüfung kann auch abgewendet werden, wenn die ausgezahlte Soforthilfe vollständig zurückgeführt wird. Auf diese Möglichkeit wird in der Aufforderung hingewiesen und die Einzelheiten dort mitgeteilt. Alle weiteren Informationen finden Sie beim zuständigen Regierungspräsidium: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faqÖffnet sich in einem neuen Fenster

Hintergrund

Im Rahmen des Programms sind 106.214 Bewilligungen mit einem Volumen von 956.915.255 Euro erfolgt.