Geldscheine nebeneinander aufgereiht

Arbeitsprogramm

Arbeitsprogramm der Aufsicht des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium über die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen (Zeitraum: 01. Januar 2022 - 31. Dezember 2022)

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Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen hat die Prüfungsstelle des Verbandes die Aufgabe, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen. Dies umfasst auch die gesetzliche Abschlussprüfung gem. § 340k Abs. 1, 3 des Handelsgesetzbuches.

Die EU-Richtlinie zur Abschlussprüfung vom 17. Mai 2006, geändert durch Richtlinie vom 11. März 2008, wurde im Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 983) umgesetzt. Die letzte Änderung der Richtlinie vom 16.April 2014 wurde in nationales Recht übernommen.

Aufsichtsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages sind die Ministerien in Hessen und Thüringen, denen die oberste Sparkassenaufsicht obliegt; sie üben die Staatsaufsicht einvernehmlich aus. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wechselt im Turnus von vier Jahren. Bis Ende des Jahres 2019 war das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr undWohnen (HMWEVW) zuständig, dessen Bezeichnung bis Dezember 2018 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung lautete. Vom 1.Januar 2020 bis 31.Dezember 2023 liegt die Aufsicht beim Thüringer Finanzministerium (TFM).

Nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 des Staatsvertrages überwacht die Aufsichtsbehörde gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Art. 1 Abs. 4 ergebenden Pflichten. Nach Art. 1 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages hat sich die Prüfungsstelle als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen (insb. Prüfungsstandards) zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes durchzuführen.

Weiterhin ist die Prüfungsstelle gem. § 57h Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zur Durchführung der Qualitätskontrolle verpflichtet.Als nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörden entscheiden die Ministerien in Hessen und Thüringen, denen die oberste Sparkassenaufsicht obliegt, einvernehmlich gegenüber der Prüfungsstelle gem. §57h Abs. 1 Sätze 3 und 4 WPO über daraus resultierende belastende Maßnahmen sowie über die Löschung einer Eintragung nach §57a Abs.6a Satz2 WPO (Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer).

Die im September/Oktober 2017 durchgeführte Qualitätskontrollprüfung wurde am 26.Oktober 2017 mit einem uneingeschränkten Prüfungsurteil abgeschlossen. Die nächste Qualitätskontrolle ist spätestens im Oktober 2023 durchzuführen.

Stand: März 2022