Geldscheine nebeneinander aufgereiht

Arbeitsprogramm

der Aufsicht des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium über die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.
(Zeitraum: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024)

Lesedauer:5 Minuten

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10.03.1992 (ThürGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 20.06.2008 (ThürGVBl. S. 217) üben die Ministerien in Hessen und Thüringen, denen die oberste Sparkassenaufsicht obliegt, die Staatsaufsicht über den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und dessen Prüfungsstelle einvernehmlich aus. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wechselt im Turnus von vier Jahren. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 lag die Aufsicht beim Thüringer Finanzministerium (TFM). Damit liegt die Aufsicht seit dem 01. Januar 2024 für vier Jahre beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW).

Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 des Staatsvertrages überwacht die Aufsichtsbehörde gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Artikel 1 Absatz 4 ergebenden Pflichten. Nach Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages hat sich die Prüfungsstelle als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen (insb. Prüfungsstandards) zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes durchzuführen. 

Weiterhin ist die Prüfungsstelle gemäß § 57h Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) zur Durchführung der Qualitätskontrolle verpflichtet.

Als nach Landesrecht zuständige Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden die Ministerien in Hessen und Thüringen, denen die oberste Sparkassenaufsicht obliegt, einvernehmlich gegenüber der Prüfungsstelle gemäß § 57h Absatz 1 Sätze 3 und 4 WiPrO über daraus resultierende belastende Maßnahmen sowie über die Löschung einer Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WiPrO (Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer).

Die von Juli 2023 bis 26. Oktober 2023 durchgeführte Qualitätskontrollprüfung wurde am 26. Oktober 2023 mit einem uneingeschränkten Prüfungsurteil abgeschlossen. Die nächste Qualitätskontrolle ist spätestens im Oktober 2029 durchzuführen. Die Anordnung dieser Qualitätskontrolle erfolgte durch das TFM im Einvernehmen mit der hessischen Aufsichtsbehörde am 2. März 2023.

Für das Prüfungsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sind folgende Tätigkeitsschwerpunkte vorgesehen:

1. Aufsicht

a) Jahresgespräch mit der Leitung der Prüfungsstelle

Die Aufsichtsbehörde wird im Laufe des Prüfungsjahres ein Gespräch mit der Leitung der Prüfungsstelle führen. Gesprächsinhalte werden u.a. sein:

  • Aktuelle Entwicklungen bei den gesetzlichen Anforderungen an die Prüfungen, den Prüfungsstandards und den Berufsgrundsätzen (einschl. der prüfungsstelleninternen Umsetzung),
  • Unabhängigkeit der Prüfungsstelle,
  • Personelle Besetzung und Ausstattung der Prüfungseinrichtung, Qualifikation der Prüfer, Fortbildungsmaßnahmen
  • Prüfungsplanung, insbesondere aktualisierter Sachstand der Maßnahmen zur Rückkehr zur fristgerechten Vorlage der Prüfberichte (inkl. Übersicht mit Meilensteinplanung und jeweiligem Erfüllungsstand sowie plangemäße Erfüllbarkeit
  • Qualitätskontrolle (insbesondere Abarbeitungsstand der fünf nicht wesentlichen Mängel aus der Qualitätskontrollprüfung vom 26. Oktober 2023),
  • Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern
  • Aktuelle Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Sparkassen
  • Aktuelle Themen der Aufsicht, Verschiedenes

b) Begleitung der Jahresabschlussprüfungen

In Hessen und Thüringen werden die Aufsichtsbehörden die Prüfungen der von ihnen unmittelbar beaufsichtigten Sparkassen begleiten, insbesondere die Prüfungsberichte auswerten, grundsätzlich an den Schlussbesprechungen der Prüfungsstelle mit den Sparkassen und gegebenenfalls an Teilabschnitten von Prüfungen teilnehmen.

In Hessen wird die Aufsichtsbehörde zudem die für die Aufsicht über die übrigen Sparkassen zuständigen Regierungspräsidien auffordern, für die Beaufsichtigung und Überwachung der Prüfungsstelle relevante Erkenntnisse mitzuteilen.

2. Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden

a) Länderarbeitskreis Sparkassen und Landesbanken

Die Aufsichtsbehörde wird sich im Rahmen der Sitzungen der Länderarbeitskreise „Sparkassen und Landesbanken“ mit den Aufsichtsbehörden der anderen Länder über die Erfahrungen mit der Aufsichtstätigkeit austauschen.

b) Informationsaustausch mit Abschlussprüferaufsicht und Wirtschaftsprüferkammer

aa) Internationale Zusammenarbeit

Sofern die Aufsichtsbehörde konkrete Hinweise zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich möglicher Pflichtverletzungen der Prüfungsstelle erhält, wird sie die Abschlussprüferaufsichtskommission und Wirtschaftsprüferkammer über das Veranlasste unterrichten (Artikel 2 Absatz 5 Satz 3 Staatsvertrag).

bb) Qualitätskontrolle

Die Aufsichtsbehörde wird die Wirtschaftsprüferkammer über etwaig zu treffende Entscheidungen im Rahmen der Qualitätskontrolle unterrichten.

3. Tätigkeitsbericht

Die Aufsichtsbehörde wird nach Abschluss des Prüfungsjahres einen Tätigkeitsbericht für das Prüfungsjahr 2024 erstellen und veröffentlichen.

(Stand Februar 2024)