Energiekostenhilfe des Landes startet in die zweite Antragsphase

Für gemeinnützige Vereine auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit

Die Energiepreise sind in Folge des Krieges in der Ukraine gestiegen. Das belastet nicht nur Privathaushalte und die Industrie. Auch ehrenamtlich geführte gemeinnützige Vereine und Institutionen müssen ihr Budget für Energiekosten aufstocken.

Das Land Hessen hat vor diesem Hintergrund ein Hilfsprogramm aufgelegt, um gemeinnützige Vereine von den finanziellen Folgen der Energiepreissteigerungen zu entlasten.

Vom 15. Januar an bis zum 31. Mai 2024 können gemeinnützige Vereine im Rahmen der zweiten Antragsphase des Hilfsprogrammes entsprechende Anträge stellen.

Die Energiekostenhilfe können Vereine für diese Zeiträume beantragen

  • Erste Förderphase: Zeitraum vom 01. März 2022 bis 28. Februar 2023
  • Zweite Förderphase: Zeitraum vom 01. März 2023 bis 31. Dezember 2023

Anträge können sowohl für die erste als auch zweite Förderphase gestellt werden.

In der Antragsphase kann eine Billigkeitsleistung in Höhe von 80 Prozent der Energiemehrkosten beantragt werden. Die Energiekostenhilfe greift ab zusätzlichen Energiemehrkostenkosten von 1.000 Euro. Sie ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt. In besonders begründeten Härtefällen kann eine den vorgenannten Höchstbetrag übersteigende Billigkeitsleistung gewährt werden.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz in Hessen haben. Die Zuständigkeit des Hessischen Wirtschaftsministeriums umfasst die Bearbeitung von Anträgen gemeinnütziger Vereine auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Einzelheiten zu Beantragung und Erhalt der Billigkeitsleistung, insbesondere die Berechnung der Mehrkosten sowie die zu erbringenden Nachweise, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Richtlinie und den detaillierten Ausführungen in den Fragen und Antworten (FAQ).