In Hessen sind neben den Muster-Einführungserlassen zu den Novellen des Baugesetzbuchs folgende Erlasse im Bereich Städtebau/Bauplanungsrecht ausdrücklich eingeführt worden:
- Hinweise baurechtliche Beurteilung Mobilfunk (2020)
- Bauleitplanung im Ü-Gebiet und im Gewässerrandstreifen (2020)
- Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich (2019)
- Erlass über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (2019)
- Arbeitshilfe Hochwasserschutz (2018)
- Arbeitshilfe Militärkonversion (2014)
- Hinweise zur Privilegierung von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (2012)
- Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulassung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten (2009)
Seit dem 12. Mai 2022 haben mit der Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung 53 hessische Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten neue Handlungsmöglichkeiten zur Aktivierung von Bauland und Sicherung bezahlbaren Wohnraums erhalten. In welchen hessischen Städten und Gemeinden die Verordnung gilt, können Sie der Umwandlungsgenehmigungs- und GebietsbestimmungsverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.
In Hessen nicht ausdrücklich eingeführt, aber dennoch empfehlenswert sind außerdem die Mustererlasse und Mustervorschriften sowie weitere Planungshilfen der BauministerkonferenzÖffnet sich in einem neuen Fenster
Besonders empfohlen wird die Anwendung der Arbeitshilfe Berücksichtigung des neuen nationalen StörfallrechtsÖffnet sich in einem neuen Fenster, deren aktualisierte Fassung am 18. April 2018 die Fachkommission Städtebau beschlossen hat. Die Arbeitshilfe bezieht sich teilweise auf den ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelten Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Vereinbarkeit von § 13b Baugesetzbuch (BauGB) mit Unionsrecht
Am 18. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Normenkontrollantrag entschieden (BVerwG 4 CN 3.22). § 13b BauGB ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Das HMWEVW hat hierzu einen Hinweis an alle oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden versandt. Dieser Hinweis ist im Downloadbereich abrufbar.
Gesetzliche Neuregelungen für Windenergieanlagen
2022 beschlossen die Europäische Union sowie der Deutsche Bundestag mehrere Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diese Neuregelungen führen in der Praxis zu Auslegungs- und Anwendungsfragen, die durch einen gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 9. Mai 2023 sowie eine Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und des Ausschusses für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 zu den Neuregelungen zur Beschleunigung des WindenergieausbausÖffnet sich in einem neuen Fenster beantwortet werden
Zentrales Internetportal für Bauleitplanung in Hessen
Am 13. Mai 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in Kraft getreten. Gegenstand des Gesetzes sind unter anderem auch verfahrensrechtliche Änderungen für die Aufstellung von Bauleitplänen. Nach dem neu gefassten § 4 a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen verpflichtend zusätzlich im Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Das gilt auch für nach § 6 a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 2 BauGB wirksame bzw. in Kraft getretene Bauleitpläne mit der jeweiligen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr undWohnen ist seiner Verpflichtung nachgekommen und hat das Hessische Bauleitplanungsportal veröffentlicht. Seit dem 2. Mai 2018 ist das BauleitplanungsportalÖffnet sich in einem neuen Fenster allen Städten und Gemeinden zugänglich.
Hier finden sich Informationen aller Städte und Gemeinden sowie sonstigen Planungsträger in Hessen zu in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen sowie zu Bauleitplänen, die seit der Novellierung des Baugesetzbuchs 2017 in Kraft getreten sind.
Sowohl in der alphabetischen Auflistung der Städte und Gemeinden als auch in der interaktiven Karte kann nach jeder Gemeinde in Hessen gesucht werden. Per Klick auf die jeweilige Gemeinde bzw. auf den jeweiligen Planungsträger öffnen sich die Informationen über die Kommunen und Planungsträger.
Standorte für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Deutschland
Die städtebaurechtlichen Anforderungen der Schaffung und Nutzung baulicher Anlagen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung. Am 26. November 2014 und am 24. Oktober 2015 sind speziell für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern umfangreiche Erleichterungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten („Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Mit dem Gesetz wurden im Baugesetzbuch Klarstellungen und bis zum 31. Dezember 2019 befristete Erleichterungen bei der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften eingeführt. Die Sonderregelungen für Flüchtlingsbauten wurden durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 23. Juni 2021, bis 31.12.2024 verlängert. Darüber hinaus wurde § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch mit Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) befristet bis 31. Dezember 2024 wieder eingeführt. Diese Erleichterungen beziehen sich sowohl auf den Innen- als auch den Außenbereich. So können Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann im Innenbereich zugelassen werden, wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen.
Näheres ergibt sich aus den „Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ der Fachkommission Städtebau vom 13. Mai 2022. Sie ersetzen die Hinweise vom 15. Dezember 2015 und berücksichtigen die Änderungen die aktuellen Verlängerungen durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) sowie das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674). Sie können das aktuelle Hinweispapier als Download abrufen.
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