Gespanntes Netz mit Kindern

Unterstützung für Vereine

Gewährung einer Zuwendung aus der anteiligen Verteilung des Überschusses aus Zahlenlotterien, Zusatzlotterien, Sportwetten und Online-Glücksspielen (Lottomittel) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)

Was sind Lottomittel?

Das Lottospiel ist mit einem gesetzlich verankerten Beitrag zum Gemeinwohl im Land Hessen verbunden. In diesem Sinne können mit „Zuwendungen aus Lottomitteln“ Vereine oder ähnliche Organisa­tionen gefördert werden, die unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen und somit nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind.

Die Hessische Landesregierung verteilt die sogenannten Lottomittel im Landeshaushalt auf den Hessischen Landtag, die Staatskanzlei und die einzelnen Ministerien. Diese entscheiden wiederum eigenständig über die Vergabe dieser Mittel. 

Die Mittel sind zweckgebunden und können für kulturelle, soziale, sportliche bzw. gemein­nützige Zwecke - die dem Gemeinwohl dienen - verwendet werden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Daher besteht kein Rechtsanspruch.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, die im Vereinsregister eingetragen und in Hessen ansässig sind oder ähnliche gemeinnützige Organisationen. Gefördert werden können die allgemeine Vereinsarbeit oder die Jugendarbeit, Anschaffungen oder zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte, für die keine originären Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die beantragte Maßnahme darf noch nicht begonnen haben und erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgen.

Gemeinnützige Vereine sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft und sie über­­-ne­hmen wertvolle soziale Aufgaben. In diesem Sinne konnten in den letzten Jahren zahlreiche hessische Vereine mithilfe der Lottomittel gefördert werden. Insbesondere im Rahmen ihrer Vereins- oder Jugendarbeit, oder aber bei der Umsetzung von förderfähigen Projekten und Anschaffungen. So wurde zum Beispiel ein Förderverein in Wiesbaden bei der Anschaffung eines neuen Spielgerüsts für den Außenbereich der Kindertagesstätte unterstützt. Ein weiterer Verein konnte Arbeitsgeräte für seine öffentlich zugängliche Werkstatt anschaffen. In dieser Werk­statt können insbesondere auch Jugendliche ihr Interesse für das Arbeiten mit ver­schiedenen Materialen und ihre Talente entdecken. 

Anträge bis zu einem Betrag von 500 Euro werden häufig beantragt. Die Beträge werden für kleinere Anschaffung, für die Jugendarbeit oder die allgemeine Vereinsarbeit verwendet. Dafür reicht ein formloser schriftlicher Antrag, der den Verwendungszweck beschreibt.

Bei Zuwendungen über 500 Euro gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheides bestimmten Zwecks verwendet werden und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Ein Antrag auf Zuwendung aus Lottomitteln ist grundsätzlich schriftlich zu stellen. Dieser wird formlos auf dem Vereins­kopfbogen mit der aktuellen Anschrift, Telefon- bzw. Mobil­nummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN) sowie der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds und/oder einer Kassenwartin bzw. eines Kassenwarts eingereicht. Der Antrag muss die Höhe der beantragten Maßnahme enthalten, den Verwendungszweck beschreiben und es ist ein ausgeglichener Finanzierungsplan beizufügen. Der Eigenanteil muss mindestens 10% der Gesamtausgaben betragen. Im Antrag ist zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Bitte richten Sie Ihren schriftlichen Antrag auf dem Postweg an:

Herrn Staatsminister Tarek Al-Wazir
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden

Bitte beachten Sie, dass eingehende Anträge nicht vor Beschluss des Landeshaushalts bearbeitet werden können. Die Anträge sollten bis November eines Jahres gestellt werden. 

Weitere Informationen zur Antragsstellung und zu den Voraussetzungen für eine Förderung finden Sie in den Downloads.

§§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 + 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung