Kommunale Ehrenämter
November 2005 - Mai 2017 | Kreisvorsitzender der Grünen in Waldeck-Frankenberg |
April 2011 - August 2011 | Mitglied des 10. Kreistages von Waldeck-Frankenberg für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN |
April 2006 - März 2011 | Mitglied des 9. Kreistages von Waldeck-Frankenberg für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mitglied im Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Bauen, Energie und Umwelt und Geschäftsführer der Kreistagsfraktion |
Juli 2002 - März 2006 | Mitglied des 8. Kreistages von Waldeck-Frankenberg für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mitglied im Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Bauen, Energie und Umwelt |
Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten
Jens Deutschendorf ist Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Infolgedessen ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:
Name der Institution | Art der Beteiligung | Einkünfte (€) |
---|---|---|
Hessische Landgesellschaft mbH, staatl. Treuhandstelle für ländl. Bodenordnung | Vorsitzender des Aufsichtsrats | 34 / Sitzung |
House of Energy e. V. | Vorstandsvorsitzender, Geschäftsführender Vorstand |
keine |
IVM GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats |
50 / Sitzung |
HOLM GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
Nordhessischer VerkehrsVerbund | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats und des Präsidiums | 51,13 / Sitzung |
Flughafen GmbH Kassel | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Darmstadt | Mitglied des Aufsichtsrats |
2.000 / Jahr 300 / Sitzung |
Eisenbahninfrastrukturbeirat | Beiratsmitglied | keine |
Institut Wohnen und Umwelt GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
Bundesnetzagentur | Beiratsmitglied |
204,52 / Sitzung, 24 / Tagesgeld |
LandesEnergieAgentur GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.