Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten
Tarek Al-Wazir ist Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Infolgedessen ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:
Name der Institution | Art der Beteiligung | Einkünfte (€) |
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Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) | ||
HA Hessen Agentur GmbH | Vorsitzender Aufsichtsrat | unentgeltlich |
Messe Frankfurt GmbH | Mitglied Aufsichtsrat | pauschal 1.500 € p.a. 250 € / Sitzung, Reisekostenerstattung |
Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Frankfurt | Vorsitzender Aufsichtsrat und Hauptausschuss | 95,20 € / Sitzung |
Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Frankfurt | Mitglied Gesellschafter-versammlung | 95,20 € / Sitzung |
Bauland-Offensive Hessen GmbH | Mitglied Aufsichtsrat | 95,20 € / Sitzung |
NH ProjektStadt GmbH | Mitglied Aufsichtsrat | 95,20 € / Sitzung |
Regionalmanagement Mittelhessen GmbH | Mitglied Aufsichtsrat | unentgeltlich |
Regionalmanagement Nordhessen GmbH | Mitglied Aufsichtsrat | unentgeltlich |
Anstalten öffentlichen Rechts | ||
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) - Anstalt des öffentlichen Rechts - | stellvertretendes Mitglied Verwaltungsrat | pauschal 3.608,39 € p.a. |
WIBank - Anstalt des öffentlichen Rechts - | Vorsitzender Ausschuss | pauschal 7.216,79 € p.a. 225 €/Sitzung, Reisekostenerstattung |
WIBank - Anstalt des öffentlichen Rechts - | Vorsitzender Beirat | pauschal 1.000 € p.a., 100 €/Sitzung, Reisekostenerstattung |
eingetragene Vereine (e.V.) | ||
Frankfurt Main Finance e.V. | Mitglied Vorstand | unentgeltlich |
Frankfurt Main Finance e.V. | Mitglied Präsidium | unentgeltlich |
Rheingau Musik Festival e.V. | Mitglied Kuratorium | unentgeltlich |
Sonstige | ||
Stiftung „Leiseres Mittelrheintal“ | Mitglied Beirat | unentgeltlich |
Stiftung „Miteinander in Hessen“ | Mitglied Kuratorium | unentgeltlich |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.