Bücher mit dem Titel Baurecht liegen auf einem Architekturplan

Die Hessische Bauordnung

Lesedauer:8 Minuten

Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 198), zuletzt geändert am 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), ist die Grundlage des Bauordnungsrechts in Hessen. Um das Bauen insbesondere für den Einsatz erneuerbarer Energien zu verbessern und die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern, wurden seit der Novellierung 2018 die rechtlichen Rahmenbedingungen durch entsprechende Neuregelungen erleichtert.

Maßgebliche Schwerpunkte der Neuregelungen sind:

Wärmepumpen mit einer Höhe von bis zu zwei Metern dürfen grundsätzlich in den Abstandsflächen von Gebäuden sowie direkt entlang der Nachbargrenze errichtet werden und lösen selbst keine Abstandsflächen aus. Mit erfasst sind die für die Wärmepumpen erforderlichen Fundamente und Einhausungen. Für Wärmepumpen in der Mindestabstandsfläche zur Nachbargrenze gilt dies nur, soweit sie mit maximal drei Metern Länge und maximal zwei Metern Höhe entweder direkt entlang der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von mindestens einem Meter zur Nachbargrenze stehen.

Anforderungen aus dem Bauplanungsrecht und dem Immissionsschutzrecht müssen bei der Standortwahl weiterhin beachtet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im gemeinsamen Leitfaden Wärmepumpen 2024 des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Diesen finden Sie im Downloadbereich.

Durch die Neuregelung der brandschutzrechtlich erforderlichen Abstände von Dachaufbauten kann für Solaranlagen, je nach konkreter brandschutztechnischer Ausgestaltung und Aufstellung der Anlage sowie der baulichen Ausgestaltung der nachbarlichen Brandwand, gänzlich auf einen Abstand zur Brandwand verzichtet bzw. der Abstand zur Brandwand auf bis zu 0,5 Meter reduziert werden. Die zuvor erforderliche Beantragung einer Abweichungsentscheidung für die Abstandsreduzierung ist damit für einen Großteil der Solaranlagen nicht mehr erforderlich.

Die aktuelle Hessische Bauordnung finden Sie im Downloadbereich.

Anstehende Änderungen mit Bezug zur HBO

Folgende Änderungen werden derzeit im Bauordnungsrecht vorbereitet:

Anpassung der Bauvorlageberechtigung nach § 67 HBO an europarechtliche Vorgaben

Die Länder haben auf der 140. Sitzung der Bauministerkonferenz im September 2022 die Musterbauordnung (MBO) als gemeinsame, unverbindliche Vorlage für die Landesbauordnungen angepasst. Die Änderung der §§ 65 ff. MBO wurde erforderlich, um ein derzeit von der Europäischen Kommission geführtes Vertragsverletzungsverfahren (VVV2018/2291) gegen Deutschland zu beenden. Um die noch unverbindlichen Regelungen in Landesrecht zu überführen, ist eine Anpassung der Bestimmungen zur Bauvorlageberechtigung in § 67 HBO und eine begleitende Anpassung des Hessischen Ingenieur- und Ingenieurkammergesetzes (HIngG) an die Musterbestimmungen der MBO zwingend erforderlich.

Aktualisierte Fassung der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz.Öffnet sich in einem neuen Fenster

 

Behandlung baurechtlicher Anfragen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ist nicht befugt, Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechtsangelegenheiten zu beraten und konkrete Sachverhalte rechtlich zu bewerten. Es wird als oberste Bauaufsichtsbehörde nur im allgemeinen öffentlichen Interesse sowie insbesondere im Rahmen der Fachaufsicht über die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien und untere Bauaufsichtsbehörden) tätig. Für Anfragen zu einem konkreten Bauvorhaben steht Ihnen die für Sie zuständige untere Bauaufsicht zur Verfügung. Für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der unteren Bauaufsichtsbehörden sind in Hessen grundsätzlich die - direkt übergeordneten - oberen Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Eine Übersicht über die in Hessen zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte und Landkreise) und oberen Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien) erhalten Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass durch die Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.