Paragraphenzeichen auf Blatt

Tätigkeitsbericht 2023

der Aufsicht des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium über die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.
(Prüfungszeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023)

Lesedauer:9 Minuten

Nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10.03.1992 (ThürGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 20.06.2008 (ThürGVBl. S. 217), hat die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen (SGVHT) die Aufgabe, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen. Dies umfasst auch die gesetzliche Abschlussprüfung gemäß § 340k Absätze 1, 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB).

1. Organisation der Aufsicht

Die Aufsicht über die Prüfungsstelle des SGVHT obliegt nach dem Staatsvertrag (Artikel 2) den Ministerien in Hessen und Thüringen, denen die oberste Sparkassenaufsicht zugewiesen ist. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) und das Thüringer Finanzministerium (TFM) üben die Aufsicht einvernehmlich aus. Die Zuständigkeit der Aufsicht wechselt im Turnus von vier Jahren. Zuständige Aufsichtsbehörde seit Beginn des Jahres 2020 war das TFM. Damit liegt die Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2024 für vier Jahre beim HMWVW.

Innerhalb des TFM ist die Aufsicht dem Referat 43 „Sparkassenaufsicht, Aufsicht über und Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Banken“ zugeordnet. Im HMWVW ist die Aufsicht dem Referat III 6 „Kreditwesen, Versicherungen“ zugeordnet. Die zuständigen Personen haben in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung keine Abschlussprüfung durchgeführt, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten, sind weder Mitglied eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt noch in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen (Artikel 2 Absatz 6 Staatsvertrag).

2. Durchführung der Aufsicht

Die EU-Richtlinie zur Abschlussprüfung vom 17. Mai 2006, geändert durch Richtlinie vom 11. März 2008, wurde im Staatsvertrag durch Artikel 2 Absatz 1 sowie Absatz 4 bis 7 umgesetzt. Die Umsetzung der letzten Änderung der Richtlinie vom 16. April 2014 in nationales Recht ist mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG - (BGBl. Teil I, S. 1142 ff.) zum 17. Juni 2016 erfolgt.

Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 des Staatsvertrages überwacht die Aufsichtsbehörde gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Artikel 1 Absatz 4 ergebenden Pflichten. Nach Artikel 1 Absatz 4 
Satz 2 des Staatsvertrages hat sich die Prüfungsstelle als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen (insb. Prüfungsstandards) zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes durchzuführen.

Weiterhin ist die Prüfungsstelle gemäß § 57h Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) zur Durchführung der Qualitätskontrolle verpflichtet.

Als nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörden entscheiden die Ministerien in Thüringen und Hessen, denen die oberste Sparkassenaufsicht obliegt, einvernehmlich gegenüber der Prüfungsstelle gemäß § 57h Absatz 1 Sätze 3 und 4 WiPrO über daraus resultierende belastende Maßnahmen sowie über die Löschung einer Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WiPrO (Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer).

Das Arbeitsprogramm für das Prüfungsjahr 2023 wurde auf den Internetpräsenzen des HMWVW und des TFM veröffentlicht (Artikel 2 Absatz 5 Staatsvertrag).

Im Berichtszeitraum hat die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des Arbeitsprogramms Folgendes veranlasst:

a) Jahresgespräch mit der Leitung der Prüfungsstelle

Das Jahresgespräch beider Aufsichtsbehörden mit der Leitung der Prüfungsstelle fand am 31. Januar 2024 in Frankfurt am Main statt. Auf der Basis der im Arbeitsprogramm angelegten Themenfelder hatte das Gespräch zum Ziel, den Einblick der Aufsichtsbehörden in die Organisation und die Arbeitsweise der Prüfungsstelle über die bereits zuvor üblichen regelmäßigen Gespräche hinaus weiter zu vertiefen und weitere für die Aufsicht erforderliche Informationen zu erhalten.

  • Aktuelle Entwicklungen bei den gesetzlichen Anforderungen an die Prüfungen, den Prüfungsstandards und den Berufsgrundsätzen
  • Unabhängigkeit der Prüfungsstelle
  • Personelle Besetzung und Ausstattung der Prüfungsstelle
  • Qualifikation der Prüfer, Fortbildungsmaßnahmen
  • Prüfungsplanung, insbesondere
    aktualisierter Sachstand der Maßnahmen zur Rückkehr zur fristgerechten Vorlage der Prüfberichte (inkl. Übersicht mit Meilensteinplanung und jeweiligem Erfüllungsstand sowie plangemäße Erfüllbarkeit) sowie Sachstand zur geplanten Fremdvergabe der WpHG-Prüfungen
  • Durchführung von Qualitätskontrollen
  • Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern
  • Aktuelle Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Sparkassen
  • Aktuelle Themen der Aufsicht, Verschiedenes

Die Prüfung der Jahresabschlüsse wurde zeitlich nicht vollständig gemäß § 340k Absätze 1, 3 HGB bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeschlossen. Hinsichtlich der Rückkehr zur fristgerechten Vorlage der Prüfberichte gibt es eine Meilensteinplanung der Prüfungsstelle, die den Aufsichtsbehörden in regelmäßigen Abständen in aktualisierter Form vorgelegt wird. Sonst gab es keine Hinweise auf etwaige Pflichtverstöße.

b) Begleitung der Jahresabschlussprüfungen

Das TFM ist Aufsichtsbehörde für die Thüringer Sparkassen. In Hessen nimmt das HMWVW die Aufsicht unmittelbar über zwei hessische Sparkassen wahr. Die übrigen Sparkassen werden in Hessen von den zuständigen Regierungspräsidien beaufsichtigt. An den Sitzungen der Bilanzausschüsse und den Verwaltungsratssitzungen, in denen die Jahresabschlüsse von der Prüfungsstelle vorgestellt werden, nimmt grundsätzlich jeweils ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde teil. Hierdurch ergibt sich für die Aufsichtsbehörden ein vertiefter Einblick in die Arbeit der Prüfungsstelle. Anlass zu Beanstandungen der Aufgabenwahrnehmung durch die Prüfungsstelle hat es nicht gegeben.

c) Begleitung der Qualitätskontrolle

Die Prüfungsstelle hat sich gemäß §§ 57a ff. WiPrO sowie der einvernehmlichen Anordnung des TFM und des HMWVW vom 2. März 2023 von Juli 2023 bis 26. Oktober 2023 einer Qualitätskontrolle unterzogen. Die Qualitätskontrollprüfung wurde mit einem uneingeschränkten Prüfungsurteil abgeschlossen. Nach dem Prüfungsurteil des mit der Durchführung der Qualitätskontrolle beauftragten Unternehmens vom 26. Oktober 2023 sind keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main und Erfurt, im Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsmäßige Abwicklung von Abschlussprüfungen nach §§ 340k Absatz 3, 316 HGB sowie eine ordnungsmäßige Abwicklung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. Das TFM, das HMWVW sowie Vertreter der Wirtschaftsprüferkammer haben an der Schlussbesprechung der Qualitätskontrolle am 23. Oktober 2023 in Erfurt teilgenommen. Die Beseitigung der fünf nicht wesentlichen Mängel wurde in der Schlussbesprechung anhand einer Synopse besprochen. Eine aktualisierte Synopse wird regelmäßig bis zur vollständigen Abarbeitung der nicht wesentlichen Mängel vorgelegt. Die nächste Qualitätskontrolle ist spätestens im Oktober 2029 durchzuführen.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat dem TFM keinen Vorgang zur Entscheidung vorgelegt, worin die Wirtschaftsprüferkammer erkannt hätte, dass die Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WiPrO zu löschen gewesen wäre.

3. Aufsichtliches Tätigwerden im Einzelfall

Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen durchführen, dabei auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen (Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 Staatsvertrag). Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen (Artikel 2 Absatz 5 Satz 3 Staatsvertrag).

Die beiden Aufsichtsbehörden haben – auch seitens der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine Informationen über Sachverhalte erhalten, die Anlass für die Durchführung von Untersuchungen und die Anordnung geeigneter Maßnahmen hätten sein können oder müssen.

Die Registrierung der Prüfungsstelle gemäß § 40a WiPrO in das Register bei der Wirtschaftsprüferkammer ist am 5. Oktober 2009 erfolgt.

4. Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden

a) Länderarbeitskreis „Sparkassen und Landesbanken“

Das TFM und das HMWVW haben sich im Rahmen der Sitzungen des Länderarbeitskreises „Sparkassen und Landesbanken“ im Mai und November 2023 mit den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der übrigen Sparkassen- und Giroverbände über die Erfahrungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit ausgetauscht. Beratungsgegenstände waren insbesondere der Stand der laufenden Rechtsetzungsverfahren sowie ein Erfahrungsaustausch über den praktischen Vollzug..

b) Informationsaustausch mit Abschlussprüferaufsicht und Wirtschaftsprüferkammer

aa) Internationale Zusammenarbeit

Die Aufsichtsbehörden haben keine konkreten Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten (vgl. Nr. 3). Entsprechend ergab sich keine Verpflichtung zur Unterrichtung der hinweisgebenden zuständigen Stelle über das Endergebnis und wesentliche Zwischenergebnisse.

bb) Qualitätskontrolle

Es gab keinen Anlass, im Rahmen der Qualitätskontrolle Entscheidungen zu treffen (vgl. Nr. 2 c). Entsprechend bestand keine Notwendigkeit, die Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten.

(Stand Februar 2024)