Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten
Dr. Philipp Nimmermann ist Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Infolgedessen ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:
Name der Institution | Art der Beteiligung | Einkünfte (€) |
---|---|---|
Future Capital AG Hessen Life Sciences Chemie |
Mitglied Aufsichtsrat | keine |
Hessen Trade & Invest GmbH (HTAI) | Vorsitzender des Aufsichtsrats |
keine |
MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
keine |
Bürgschaftsbank Hessen GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Futury Venture Beteiligungen Deutschland-Hessen GmbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
FRM FrankfurtRheinMain GmbH - International Marketing of the Region |
Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit |
Beiratsmitglied | keine |
House of Pharma & Healthcare e.V. | Vorstandsmitglied | keine |
LOEWE - Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-Ökonomischer Exzellenz | Mitglied der Verwaltungskommission | keine |
Stiftung Kloster Eberbach | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Verein FrankfurtRheinMain | Mitgliederversammlung und Mitglied des Exekutivkomitees | keine |
Futury Regio Growth GmbH & Co. KG | Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
HessenFonds für Wirtschaftsstabilisierungsmaßnahmen GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | keine |
cesah GmbH Centrum für Satellitennavigation Hessen |
Beiratsmitglied |
keine |
Sino German Center | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.